Mit 1. Juli 2013 ist die EU-Verordnung Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten, auch Bauproduktenverordnung genannt, in Kraft getreten. Sie hebt die bislang geltende EWG-Bauproduktenrichtlinie auf.
Die neue Bauproduktenverordnung zielt auf die Grundanforderungen an Bauwerken und daraus resultierend auf die ‘Wesentlichen Merkmale’ von Bauprodukten ab.
Diese Markmale, d. h. die Eigenschaften der Bauprodukte, sind in Leistungserklärungen darzustellen. Es genügt eine Eigenschaft zu gewährleisten, damit das Produkt brauchbar ist.
Da jedoch in der Leistungserklärung auch der vom Hersteller vorgesehene Verwendungszweck zu erklären ist, müssen alle relevanten Merkmale für diese Verwendbarkeit plausibel angegeben sein. Die Bauproduktenverordnung regelt u. a. auch die Pflichten der ‘Wirtschaftsakteure’. Diese sind neben dem Hersteller und seinem etwaigen Bevollmächtigten auch Importeure in der EU sowie der Handel. Letzterer ist auch verpflichtet, die von ihm auf Plausibilität geprüfte Leistungserklärung m Geschäftsverkehr zur Verfügung zu stellen.